... damit Sie auch in schweren Zeiten informiert sind!
Durch die gegenwärtige Situation der Corona- Pandemie stehen viele Firmen in Deutschland vor neuen Herausforderungen. Dadurch ergeben sich unter anderem auch Fragen zur betrieblichen Altersvorsorge (bAV) und dem Thema Kurzarbeit.
Hier sind die wichtigsten Fragen und Antworten für Sie zusammengefasst:
Was bedeutet Kurzarbeit?
Kurzarbeit ist ein vorübergehender Ausnahmezustand mit reduzierter Arbeitszeit. Die Arbeitnehmer im Unternehmen arbeiten bei Kurzarbeit über einen gewissen Zeitraum hinweg weniger oder sogar überhaupt nicht. Dadurch entsteht Verdienstausfall, der unter bestimmten Voraussetzungen durch das Kurzarbeitergeld der Bundesagentur für Arbeit ausgeglichen wird.
Das Kurzarbeitergeld berechnet sich nach dem Netto-Entgeltausfall. Beschäftigte in Kurzarbeit erhalten grundsätzlich 60 % des pauschalierten Netto-Entgelts. Lebt mindestens ein Kind mit im Haushalt, beträgt das Kurzarbeitergeld 67 % des ausgefallenen pauschalierten Nettoentgelts. Die maximale gesetzliche Bezugsdauer beträgt 12 Monate. In einigen Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen ist festgelegt, dass der Arbeitgeber bei Kurzarbeit einen Zuschuss zahlen muss. Einen gesetzlichen Anspruch auf den Zuschuss zum Kurzarbeitergeld gibt es jedoch nicht.
Wie wirkt sich Kurzarbeit auf die Entgeltumwandlung aus?
Das Kurzarbeitergeld sowie der Zuschuss dazu sind eine sogenannte Entgeltersatzleistung und damit kein Entgelt.
Arbeitet der Arbeitnehmer überhaupt nicht („Kurzarbeit 0“), so ist eine Entgeltumwandlung in der Zeit der Kurzarbeit nicht möglich. Änderung der bestehenden Entgeltumwandlungsvereinbarung bedarf es in diesem Fall nicht. Sobald erneut Entgelt gezahlt wird, gelten die Regelungen der getroffenen Entgeltumwandlungsvereinbarung automatisch wieder.
Arbeitet der Arbeitnehmer in reduziertem Umfang weiter und erhält er neben dem Kurzarbeitergeld weiter einen Teil seines Entgelts, dann besteht die Entgeltumwandlungsvereinbarung grundsätzlich weiter. Deren Höhe hängt von der Vereinbarung in der Entgeltumwandlung ab. Ist beispielsweise ein fester Entgeltumwandlungsbetrag vereinbart, dann kann der Arbeitnehmer im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber die Höhe der Entgeltumwandlung reduzieren.
Wie wirkt sich die Kurzarbeit auf den Arbeitgeberzuschuss aus?
Zahlt der Arbeitgeber einen Zuschuss zur Entgeltumwandlung, dann teilt der Zuschuss das Schicksal der Entgeltumwandlung: Fällt sie vollständig weg, ist auch kein Zuschuss zu zahlen. Bleibt die Entgeltumwandlung zum Teil bestehen, dann gilt dies auch für den Zuschuss.
Bitte achten Sie auch hier auf den Inhalt der zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer getroffenen Vereinbarung. Denn auch zur Zahlung des Zuschusses gibt es in der Praxis eine Vielzahl unterschiedlicher Fallkonstellationen.
Was gilt bei einer von der Entgeltumwandlung unabhängigen Arbeitgeberfinanzierung?
In der arbeitsrechtlichen Zusage ist üblicherweise geregelt, dass in entgeltlosen Dienstzeiten keine Beiträge zur bAV zu zahlen sind. Dabei werden entgeltlose Dienstzeiten in der Regel definiert als Dienstzeiten, in denen kein Anspruch auf Arbeitsentgelt besteht und für die auch nicht kraft gesetzlicher Vorschrift Beiträge zu leisten sind. Bei einer »Kurzarbeit 0« entfällt damit die Pflicht zur Zahlung des Arbeitgeberbeitrags.
Arbeitet der Arbeitnehmer in einem reduzierten Umfang weiter und erhält daher auch einen Teil seines Entgelts, dann bleibt die Pflicht zur Zahlung des Arbeitgeberbeitrags grundsätzlich bestehen. Dessen Höhe hängt von der zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer getroffenen Vereinbarung ab.
Können auch in der bAV Versicherungsbeiträge gestundet werden?
Ja, auch in der bAV ist dies bei unserem Partner Allianz Lebensversicherungs-AG möglich. Im Unterschied zu einer Beitragsfreistellung bleibt während der Zeit der Reduktion oder Herabsetzung des Beitrags der Versicherungsschutz in vollem Umfang bestehen. In Abhängigkeit von der konkreten Situation und dem gewählten Durchführungsweg sind unterschiedliche Aspekte zu beachten.